Schulung von Personen, die Fracht und Post kontrollieren
Der Umfang und Inhalt für Schulungen nach Ziffer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wurde gemäß den nationalen Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und der Luftsicherheits-Schulungsverordnung mit mindestens 200 Unterrichtseinheiten (UE) mit Technik und 150 Unterrichtseinheiten ohne Technik festgelegt.
Schulungsinhalte
- Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen
- Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen
- Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtung und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren
- Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände
- Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände
- Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstungen oder Kontrollverfahren
- Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände
- Kenntnis der Sofortmaßnahmen
- Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post
- Kenntnis der Anforderungen für die Kontrolle von Fracht und Post, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren
- Kenntnis der jeweiligen Kontrollmethoden für die verschiedenen Arten von Fracht und Post
- Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand
- Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten
- Fähigkeit zur Bedienung eingesetzter Sicherheitsausrüstungen
- Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder
- Kenntnis der Beförderungsanforderungen